Publikation Fachbuch Schulverweigerung
Schulverweigerung
Bildung, Arbeitskraft, Eigentum
Herausgegeben von Erik Weckel / Meike Grams
ISBN 978-3-7799-3465-3
Erschienen: 18.09.2017 in der Beltz Juventa Verlagsgruppe
Aufsatz: Schulverweigerung und Kindeswohlgefährdung
Autor*in: Ass. iur. Barbara Gust
Inhaltsverzeichnis
- Der Kontext
- Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
- Kindeswohl
- Kindeswohlgefährdung
- Schulverweigerung
- Prozessverlauf – Schulverweigerung und Kindeswohlgefährdung
- Schule – Jugendamt
- Verpflichtung des Jugendamtes das Familiengericht zu informieren
- Entscheidung des Familiengerichts
- Urteile der Fachgerichte
- Bundesverfassungsgericht
- Familiengericht, OLG, BGH – Tatbestand § 1666 Abs. 1 BGB
- Familiengericht, OLG – Rechtsfolgen §§ 1666 Abs. 3, 1666a BGB
- Schlussbetrachtung und Ausblick
Leseprobe
1. Der Kontext
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung (UN-Kinderrechtskonvention Art. 19). Ihren Schutz und ihre Förderung sicher zu stellen ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Als wichtige mit der Betreuung, Erziehung und Bildung junger Menschen beauftragte Institutionen tragen aber insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, die Kindertageseinrichtungen und die Schule Verantwortung dafür, gute Bedingungen für das Wohlergehen und das gelingende Aufwachsen aller Kinder und Jugendlicher zu schaffen. Eine deutliche Präzisierung hat der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche mit dem am 01.10.2005 neu eingeführten § 8a SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) erhalten. Am 01.01.2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz (Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – BKiSchG) in Kraft, das die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kinderschutz vor dem Hintergrund vielfältiger Erfahrungen und Erkenntnisse aus Praxis und Forschung der Kinder- und Jugendhilfe seit Einführung des § 8a SGB VIII weiter konkretisiert.
Die Mitarbeiter*innen von Jugendämtern sind, um zum Schutz von Kindern und Jugendlichen tätig werden zu können, auf die Informationen von Lehrkräften angewiesen. Lehrer*innen und sozialpädagogische Fachkräfte in Schulen verfolgen die körperliche, seelische und geistige Entwicklung von Kindern/Jugendlichen aus nächster Nähe. Sie nehmen daher Signale, die auf eine Gefährdung des Wohls hindeuten (z. B. auffällige Fehlzeiten oder Verhaltensweisen), oftmals sehr früh wahr.
Sozialpädagog*innen und weitere Fachkräfte, deren Tätigkeit auf der Grundlage des SGB VIII erbracht wird, sind bereits bei Anzeichen von Gefährdung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, 1. eine Gefährdungseinschätzung auf der Basis der vorliegenden gewichtigen Anhaltspunkte und unter Hinzuziehung einer beratenden insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen, 2. Erziehungsberechtigte sowie die Kinder/Jugendlichen in die Einschätzung einzubeziehen – sofern der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird – sowie 3. bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und 4. das Jugendamt zu informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Eine Korrespondenznorm zum § 8a Abs. 4 SGB VIII für die Schulen findet sich u.a. im Schulgesetz des Landes NRW:
Die Sorge für das Wohl der Schüler*innen erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen.
Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen (§ 42 Abs. 6 SchulG NRW).
Das Bundeskinderschutzgesetz präzisiert in § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) nun auch für Lehrkräfte verbindliche Verfahrensschritte bei Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen. Damit ein Verdacht auf eine potenzielle Kindeswohlgefährdung (KWG) auf den Einzelfall bezogen hinreichend abgeklärt werden kann, haben Lehr- und pädagogische Fachkräfte an Schulen gemäß § 4 Abs. 2 KKG sowie (ferner gemäß § 8b SGB VIII) gegenüber dem Jugendamt (JA) Anspruch auf die Unterstützung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Gefährdungseinschätzung.
3. Schulverweigerung
Wir sprechen von der Schule als einem System, in dem die Kinder und Jugendlichen tagsüber unterrichtet werden. Unterschiedliche Lehrinhalte werden von den Klassen- und Fachlehrer*innen
weiter gegeben. Manchmal scheint es so, als ob die Lehrinhalte veraltet sind und nicht mehr dem Geist der jetzigen Zeit entsprechen. Schüler*innen verweigern oft den Unterricht mit dem Hinweis „dass ihnen das nichts bringt, dass es vergeudete Zeit ist“. Vielleicht werden sie sagen, „ich werde nie einen Beruf ausüben, für den ich Algebra brauche“. Und Mütter und Väter sind oft überfordert,
den Kindern, später auch Jugendlichen bei der Bewältigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf die Klassenarbeiten zu helfen. Welchen Sinn soll ein jahrelanges Lernen haben?
Damit sind wir mittendrin in der Geschichte der Schülerin bzw. des Schülers. Welche Erfahrungen gibt es in der Familiengeschichte zum Thema Lernen und Schule? Sind ihre/seine Eltern regelmäßig zur Schule gegangen? Haben sie begriffen, dass sich Lernen nicht nur auf die jeweiligen Inhalte des Unterrichts, sondern auch auf das miteinander Lernen in einer Klassengemeinschaft bezieht? Diese Erfahrungen prägen den Alltag im Schulsystem. Wo sitzt ein/e Schüler*in in der Klasse, wie oft meldet sie/er sich im Unterricht, ist sie/er selbst- oder eher unsicher? Und wie ist sie/er in der Gemeinschaft integriert, ist sie/er der Clown in der Klasse, die Streberin/der Streber oder sogar die Person, die den Unterricht dauernd stört? Und welche Hintergründe gibt es dafür im System? Wie sind die Eltern und Großeltern mit Herausforderungen, vielleicht sogar mit Stress umgegangen? ...
4. Prozessverlauf – Schulverweigerung und Kindeswohlgefährdung
4.4. Urteile der Fachgerichte
4.4.2. Familiengericht, OLG, BGH – Tatbestand § 1666 Abs. 1 BGB (S. 118)
Das Familiengericht hat nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine festgestellte Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes abzuwehren. Eine beharrliche Weigerung der Kindeseltern, ihre schulpflichtigen Kinder der öffentlichen allgemeinen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, kann zu Recht als Missbrauch der elterlichen Sorge, der das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig gefährdet beurteilt werden (so OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2014 – Az: 4UF 97/13). Ein Verstoß gegen die gemäß § 34 SchulG NW bestehende Schulpflicht rechtfertigt Eingriffe in das Sorgerecht der Eltern (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 – FamRZ 2008, 45). Denn „Die Einhaltung der Schulpflicht dient nicht allein öffentlichen Interessen, sondern auch dem Kindeswohl, weil dem Kind durch den Schulbesuch das Erlernen bestimmter sozialer Kompetenzen, aber auch der Erwerb formaler Bildungsabschlüsse ermöglicht wird, von dem künftige Lebenschancen abhängen“ (so OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2014 – Az: 4UF 97/13).
5. Schlussbetrachtung und Ausblick
Wenn wir den Gesamtzusammenhang betrachten, finden wir mit der Schule ein System vor, dass im Kinderschutz eng verknüpft ist mit dem Jugendamt (evtl. dem Familiengericht). Immer aber sind es die Erziehungsberechtigten, die letztendlich die Entscheidung treffen. Sie können jederzeit ihren Anspruch auf Hilfe zur Erziehung geltend machen und gemeinsam mit der Schule, dem JA und dem Gericht daran arbeiten, dass ihr Kind die Chance hat, sich im Schulkontext zu bewähren.
Das betrifft nicht nur die unterschiedlichen Lehrinhalte, sondern auch das Wachsen in einem sozialen System, das miteinander Erforschen, Reflektieren, Auseinandersetzen und sich Einbringen.
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